Schliesslich ist den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 zu entnehmen, dass ein Betrag für «lineare Kürzung gem. Entlastungspaket» von den anzurechnenden Eigenmitteln (Überdeckung 2015 im subventionierten Bereich) in Abzug gebracht wurde. Dieser Abzug wurde weder in der Beschwerde vom 4. Februar 2019 noch im anschliessenden Schriftenwechsel von den Parteien thematisiert. Er ist somit ausser Streit gestellt.