zugeordneten Eigenkapitalanteile einbezogen. Bei Institutionen, welche Leistungen in mehreren Bereichen sowie solche ausserhalb des Leistungsvertrages/der Leistungsverträge erbringen, wurde zur Ermittlung des Risikokapitals das nicht einem Tätigkeitsbereich zugeordnete Eigenkapital aufgrund des Betriebsaufwandes durch die Vorinstanz aufgeteilt. Dies geschah auf der Basis der von den Leistungserbringern eingereichten Unterlagen.