Als Überdeckung galt dabei der Betrag, um den im Referenzjahr die ausgerichteten Staatsbeiträge und der anrechenbare Betriebsaufwand die anrechenbaren Betriebsaufwendungen überstiegen. Keine Anrechnung der Eigenmittel an die Staatsbeiträge pro 2018 erfolgte, wenn das sog. «Risikokapital» eines Leistungserbringers für den subventionierten Bereich unter dem (von der Vorinstanz definierten) Soll-Wert von 25 Prozent des Gesamtaufwandes (im betroffenen Tätigkeitsbereich) blieb. Soweit Leistungserbringer diesen Soll-Wert für das Risikokapital per Ende 2015 nicht erreicht haben, wurden bis zu diesem Wert demnach keine Eigenmittel an die Staatsbeiträge pro 2018 angerechnet.