Als Basis für die Bemessung der anzurechnenden Eigenmittel wurden die im subventionierten Tätigkeitsbereich realisierte «Überdeckung» des Jahres 2015 und das vorhandene «Risikokapital» per Ende Geschäftsjahr 2015 herangezogen. Als angemessen wurde die Anrechnung von Eigenmitteln der Leistungserbringer angesehen, wenn diese im «Referenzjahr 2015» im subventionierten bzw. übertragenen Aufgabenbereich eine Überdeckung erzielt haben. Als Überdeckung galt dabei der Betrag, um den im Referenzjahr die ausgerichteten Staatsbeiträge und der anrechenbare Betriebsaufwand die anrechenbaren Betriebsaufwendungen überstiegen.