6.3 Die Vorinstanz hat das gewählte Vorgehen zur Anrechnung der Eigenmittel bei der Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2018 im Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. August 2018, in den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 und in der Replik vom 11. März 2019 dargelegt. Demnach wurde für die Anrechnung der Eigenmittel an die Staatsbeiträge für das Jahr 2018 auf das «Referenzjahr 2015» abgestellt. Als Basis für die Bemessung der anzurechnenden Eigenmittel wurden die im subventionierten Tätigkeitsbereich realisierte «Überdeckung» des Jahres 2015 und das vorhandene «Risikokapital» per Ende Geschäftsjahr 2015 herangezogen.