Es sei nicht zulässig, aus «opportunistischen Gründen» auf das Jahr 2015 als «Referenzjahr» zurückzugreifen. «Zufällig» und «sachfremd» sei auch die «Obergrenze von 25%» (bezogen auf die nicht anzurechnenden Eigenmittel)59 sowie die Festlegung der «freien Quote» von 2,5 bzw. 5 Prozent vom Gesamtaufwand (bezogen auf den subventionierten Bereich).60 Zudem bringen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vor, die von der Vorinstanz verwendeten Begrifflichkeiten «Risikokapital» und «Überdeckung» fänden in Art. 75 SHG keine Grundlage; womit die Rechtsnorm fehlerhaft angewendet worden sei.61