6.1 Die Beschwerdeführenden rügen das konkrete Vorgehen zur Beitragsfestsetzung bzw. zur Anrechnung der Eigenmittel als «sachfremd und geradezu willkürlich».58 Insbesondere erachten es die Beschwerdeführenden als unzulässig, die finanziellen Verhältnisse im Jahr 2015 bei der (prospektiven) Beitragsfestsetzung für das Jahr 2018 zu berücksichtigen. Es sei nicht zulässig, aus «opportunistischen Gründen» auf das Jahr 2015 als «Referenzjahr» zurückzugreifen.