5.9 Die Berücksichtigung der bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel ist bei der Bemessung der Staatsbeiträge nach dem Geschriebenen nicht nur zulässig, sondern nach Art. 75 Abs. 2 SHG sogar rechtlich geboten. Als Eigenmittel der Leistungserbringer gelten dabei auch die im übertragenen Aufgabenbereich verwendbaren Zuwendungen Dritter, wie namentlich frei verfügbare Spenden und Legate. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist bei der angemessenen Anrechnung der Eigenmittel bei der prospektiven Beitragsbemessung (in Form von Leistungspreisen pro abzugeltende Einheit) nicht zu erkennen. 6. Angemessenheit der Anrechnung