Wie bereits unter E. 2.2 und E. 4.4 hiervor ausgeführt wurde, ist im vorliegenden Fall kein Eingriff der Vorinstanz in Vermögenswerte der Beschwerdeführenden zu beurteilen. Vielmehr geht es um «zusätzliche Staatsbeiträge», welche die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 nicht gewährt hat. Art. 75 Abs. 2 SHG sieht denn auch keine «Abschöpfung» von Eigenmitteln vor, sondern bestimmt einzig, dass diese bei der (prospektiven) Beitragsfestsetzung angemessen anzurechnen sind. Hätten die Beschwerdeführenden ihre Tätigkeiten im Bereich der nach Art. 74 ff. SHG finanzierten institutionellen Sozialhilfe aufgegeben, würde es der Vorinstanz denn auch nicht offen