Aus der Antwort des Regierungsrates auf die Motion 159-2017 und den diesbezüglichen Ausführungen der Finanzdirektorin können die Beschwerdeführenden für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.8 Die Beschwerdeführenden sehen in der Anrechnung von Eigenmitteln bei der Beitragsfestsetzung einen Eingriff in die nach Art. 26 BV bzw. Art. 24 KV verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie.57 Sie machen u.a. geltend, durch die angefochtenen Verfügungen würden, ohne hinreichende Legitimation nach Art. 36 BV, Eigenmittel der Leistungserbringer «abgeschöpft».