5.7 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Frage, ob bzw. welche Eigenmittel bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden dürfen, auf die Antwort des Regierungsrates auf die Motion 159- 2017 «Staatsbeiträge nur bei ausreichendem Anteil an Eigenleistungen und Drittmitteln»55 und die Ausführungen der Finanzdirektion dazu im Rahmen der parlamentarischen Beratung.56 Inwiefern diese, in anderem Zusammenhang gemachten Äusserungen bei der Normauslegung von Art. 75 Abs. 2 SHG zu berücksichtigen sein sollten, ist nicht ersichtlich.