SHG geleistet werden, nicht zu den Eigenmitteln nach Art. 75 Abs. 2 SHG zählen. Dass Spenden und Legate, welche für Tätigkeiten der Beschwerdeführenden ausserhalb der Leistungsverträge zweckgebunden geleistet wurden, nicht zu den anrechenbaren Eigenmitteln zu zählen sind, wird indessen von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Sie hat bei der Beitragsbemessung nur diejenigen 53 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.339 vom 7. November 2018, E. 2.4