Aus keiner der anerkannten Auslegungsmethoden lässt sich nach dem Geschriebenen ableiten, dass Zuwendungen Dritter, insbesondere Spenden und Legate, nicht als Eigenmittel im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SHG gelten und demnach bei der Beitragsfestsetzung nicht angemessen zu berücksichtigen sind. Immerhin muss Art. 75 Abs. 2 SHG aber so verstanden werden, dass Legate und Spenden, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht für den Bereich eingesetzt werden dürfen, für den Abgeltungen nach Art. 74 ff. SHG geleistet werden, nicht zu den Eigenmitteln nach Art. 75 Abs. 2 SHG zählen.