SHG sieht keine vollständige Abgeltung der von den Leistungserbringern im Auftrag des Kantons Bern erbrachten Leistungen vor,53 sondern verlangt, dass die bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel bei der Beitragsfestlegung angemessen berücksichtigt werden. Dass dabei die frei verfügbaren Spenden und Legate keine Berücksichtigung finden dürften, lässt sich aus Sinn und Zweck der einschlägigen SHG-Bestimmungen nicht ableiten.