Die teleologische Auslegung einer Norm stellt auf Sinn und Zweck (telos) der konkreten Regel und des in Frage stehenden Erlasses ab, wie er sich aus Programm- oder Zielformulierungen im Erlass selbst, aber auch aus Äusserungen im Gesetzgebungsprozess, ergeben kann. Im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 75 Abs. 2 SHG ist das Subsidiaritätsprinzip ebenfalls zu beachten. Das Abgeltungssystem von Art. 74 ff. SHG sieht keine vollständige Abgeltung der von den Leistungserbringern im Auftrag des Kantons Bern erbrachten Leistungen vor,53 sondern verlangt, dass die bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel bei der Beitragsfestlegung angemessen berücksichtigt werden.