75 Abs. 1 SHG), ist klarzustellen, dass Art. 75 Abs. 1 SHG keinen Vorrang vor Art. 75 Abs. 2 SHG geniesst. Die Leistungserbringung der Beschwerdeführenden wird auf Grundlage der abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen denn auch nach leistungsorientierten und prospektiv festgelegten Normkosten abgegolten, jedoch unter (teilweiser) Anrechnung der Eigenmittel. Dies ist kein Widerspruch, sondern entspricht der Systematik von Art. 75 Abs. 1 und 2 SHG.