Es kann nach dem Grundgedanken der Subsidiarität keine Rolle spielen, aus welcher Quelle Eigenmittel einer Institution stammen. Nach gesetzessystematischen Überlegungen sind demnach auch frei verfügbare Spenden und Legate zu den Eigenmitteln im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SHG zu zählen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Berücksichtigung von Eigenmitteln stehe im Widerspruch zur «leistungsorientierten» und nach Möglichkeit «prospektiven» Beitragsfestsetzungen aufgrund von Normkosten (Art. 75 Abs. 1 SHG), ist klarzustellen, dass Art. 75 Abs. 1 SHG keinen Vorrang vor Art. 75 Abs. 2 SHG geniesst.