Rechtsordnung. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 75 Abs. 2 SHG unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten mit Blick auf den (auch) in der institutionellen Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 3 SHG) auszulegen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die staatliche Beitragsgewährung subsidiär zur «privaten Initiative». Wird ein Leistungsangebot auch ohne staatlichen Auftrag bzw. staatliche Abgeltung durch Private sichergestellt, erübrigen sich staatliche Unterstützungsmassnahmen. Es kann nach dem Grundgedanken der Subsidiarität keine Rolle spielen, aus welcher Quelle Eigenmittel einer Institution stammen.