Die Delegationsnorm in Art. 75 Abs. 3 SHG lässt zudem den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Konkretisierung des Begriffs «Eigenmittel» dem Regierungsrat als Verordnungsgeber überlassen wollte. Nach dem Willen des Verordnungsgebers zählen zu den Eigenmitteln das Vermögen und die Erträge der Leistungserbringer52. Für die Annahme der Beschwerdeführenden, dass Spenden und Legate nicht zu den Eigenmitteln gerechnet werden, sind der historischen Auslegung der einschlägigen Normen keine Anhaltspunkte zu entnehmen.