Zudem berücksichtigen Kanton und Gemeinden bei der Beitragsgewährung (Leistungsabgeltung) an die Leistungserbringer deren Eigenmittel (vgl. Art. 75 Abs. 2 SHG).»51 Den Gesetzesmaterialien zum SHG lässt sich demnach keine konkrete Antwort auf die Frage entnehmen, welche Vermögenswerte eines Leistungserbringers zu den «Eigenmitteln» zählen. Das von den Beschwerdeführenden vorgetragene Verständnis, als Eigenmittel der Leistungserbringer könnten nur Vermögenswerte gelten, die aus Überdeckungen der Kantonsbeiträge entstanden sind, entspricht aber nicht dem Subsidiaritätsgedanken, wie er im Vortrag zum SHG zum Ausdruck gebracht wird. Die Delegationsnorm in Art. 75 Abs. 3