Die Anrechnung der Eigenmittel ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips (Art 9 SHG).»50 Zu Art. 9 SHG wird im Vortrag SHG zudem festgehalten: «Dementsprechend beauftragen Kanton und Gemeinden Dritte mit der Erbringung von Leistungen nur soweit, als diese es ohne Auftrag bzw. ohne Leistungsabgeltung nicht selber tun würden. Zudem berücksichtigen Kanton und Gemeinden bei der Beitragsgewährung (Leistungsabgeltung) an die Leistungserbringer deren Eigenmittel (vgl. Art. 75 Abs. 2 SHG).»51 Den Gesetzesmaterialien zum SHG lässt sich demnach keine konkrete Antwort auf die Frage entnehmen, welche Vermögenswerte eines Leistungserbringers zu den «Eigenmitteln» zählen.