Die historische Auslegung stellt ab auf den Willen des historischen Gesetzgebers, wie er in den Materialien zur Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt. Im Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (im Folgenden: Vortrag SHG)49 wird zu Art. 75 Abs. 2 SHG ausgeführt: «In angemessenem Rahmen (der Regierungsrat kann dazu Bestimmungen erlassen) werden auch die Eigenmittel der Leistungserbringer anzurechnen sein, dies v.a. bei Investitionsvorhaben (Abs. 2). Die Anrechnung der Eigenmittel ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips (Art 9 SHG).»50