Sind Spenden und Legate frei verfügbar, gehören sie nach allgemeinem Verständnis ebenfalls zu den Eigenmitteln einer Person bzw. Institution. Zweckgebundene Spenden und Legate, über welche der Leistungserbringer nicht frei verfügen kann, sind demgegenüber – nach grammatikalischem Verständnis – nicht zu den Eigenmitteln im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SHG zählen.