75 Abs. 2 SHG zwingend auf den Begriff der Überdeckung in Art. 15a StBG zurückgegriffen werden müsste.46 Entgegen der offenbar von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht besteht zwischen Art. 75 Abs. 2 SHG und Art. 15a StBG kein direkter, gesetzessystematischer Zusammenhang. 5.6 Fraglich ist nach dem Geschriebenen, welche Vermögenswerte der Leistungserbringer als «Eigenmittel» anzusehen sind und als solche, nach Art. 75 Abs. 2 SHG, bei der Beitragsfestsetzung angemessen zu berücksichtigen sind. Beim Begriff «Eigenmittel» in Art. 75 Abs. 2 SHG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt anhand der anerkannten Auslegungsmethoden zu bestimmen ist.