5.5 Soweit die Beschwerdeführenden zur Frage, welche Vermögenswerte der Leistungserbringer als Eigenmittel im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SHG zu verstehen sind, mit Art. 15a StBG argumentieren, ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger, staatsbeitragsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Überdeckungen nach Art. 15a StBG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.45 Angesichts des unterschiedlichen Regelungsgehaltes von Art. 75 Abs. 2 SHG und Art. 15a StBG sowie der abweichenden Terminologie ist auch kein methodischer Grund zu erkennen, weshalb bei der Auslegung von Art. 75 Abs. 2 SHG zwingend auf den Begriff der Überdeckung in Art.