5.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, Vermögenswerte der Leistungserbringer, die aus Spenden und Legaten stammen, dürften nicht als Eigenmittel bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt werden.42 In Zusammenhang mit Art. 15a StBG machen die Beschwerdeführenden zudem geltend, aus dem anrechenbaren Eigenkapital seien in grundsätzlicher Weise alle Eigenmittelanteile auszuscheiden, welche nicht kausal und eindeutig auf nicht verwendete Beiträge des Kantons Bern zurückgeführt werden könnten (u.a. Beiträge Dritter und sog. BSV-Gelder).43