rechtlichen Anforderungen an das Gesetzmässigkeitsprinzip genügen. 4.9 Die Rüge, die angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 würden sich nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, erweist sich als unbegründet. Ebenso trifft es nicht zu, dass die Anrechnung von Eigenmitteln der Leistungserbringer an die Staatsbeiträge unter dem Vorbehalt steht, dass von der in Art. 28 Abs. 3 SHV vorgesehenen Ermächtigung zum Erlass von entsprechenden, konkretisierenden Vorschriften Gebrauch gemacht wurde. 5. Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbringer