Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden36 musste das konkrete Vorgehen zur Beitragsfestsetzung und zur Anrechnung von Eigenmitteln weder auf Verordnungsstufe noch in den gemäss Art. 28 Abs. 3 SHV erwähnten «Vorschriften zur Anrechnung der Eigenmittel», zu deren Erlass die GSI im Einvernahmen mit der Finanzdirektion (FIN) ermächtigt wurde, detaillierter festgelegt werden. Art. 28 Abs. 3 SHV sieht notabene auch lediglich eine Ermächtigung und keine Pflicht zum Erlass von konkretisierenden Vorschriften durch die GSI und die FIN vor. Eine solche Pflicht lässt sich demnach weder aus dem verfassungsrechtlichen Gesetzmässigkeitsprinzip noch aus Art. 28 Abs. 3 SHV ableiten.