4.7 Mit Blick auf die sich aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip ergebenden (Minimal-)Anforderungen an die gesetzliche Grundlage im Bereich der Leistungsverwaltung hätte der Regierungsrat von der ihm nach Art. 75 Abs. 3 SHG zukommenden, delegierten Rechtsetzungsbefugnis zum Erlass von Vorschriften zur Beitragsfestsetzung und zur Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbringer nicht Gebrauch machen müssen. Die gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 75 Abs. 3 SHG erlassenen 33 BGE 138 I 378 E. 7.2 S. 392 34 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 19 Rz. 26, S. 146 35 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 46 Rz. 19, S. 456 f.