4.4 Fehl gehen die Beschwerdeführenden in der Annahme, das Vorgehen zur «Anrechnung der Eigenmittel» müsse in gesetzlichen Bestimmungen verankert sein, die den Anforderungen genügen, welche die Rechtsprechung und Lehre für die Eingriffsverwaltung entwickelt hat. Die «Anrechnung der Eigenmittel» im Rahmen der Normkostenfestlegung (Leistungspreise pro abzugeltende Einheit) ist Teil der Staatsbeitragsgewährung und damit der Leistungsverwaltung. Mit den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 wurde nicht in Rechtspositionen eingegriffen, sondern Gesuche um zusätzliche Leistungen abgewiesen.30