4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es fehle für die verfügten Anordnungen bzw. das Vorgehen zur Anrechnung der bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel an die Staatsbeiträge pro 2018 an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Es bestünden keine Gesetzesbestimmungen, «welche in ihren Grundzügen das gewählte Vorgehen festlegen oder zumindest so hinreichend bestimmt wären, dass sie [das] Handeln [der Vorinstanz] rechtfertigen könnten oder gar gebieten würden».24 Die Beschwerdeführenden rügen damit eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV25.