3.6 Nach dem Geschriebenen haben die Beschwerdeführenden zwar einen Anspruch auf Abgeltung der erbrachten Leistungen, nicht aber Anspruch auf Abgeltungen in einer bestimmten Höhe. Die Höhe der Abgeltung richtet sich insbesondere nach den verfügbaren Mitteln und den strategischen Vorgaben des Regierungsrates (Art. 60 Abs. 1 SHG). Die Bemessung der Abgeltungen (in casu der Leistungspreise pro abzugeltende Einheit) muss aber unter Einhaltung des gesetzlichen Ermessensund Beurteilungsspielraumes, nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. Kriterien sowie unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots erfolgen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4. Gesetzmässigkeitsprinzip