3.3 Strittig ist in casu der Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge an Leistungserbringer, mit denen die Vorinstanz eine Leistungsvereinbarung für das hier interessierende Jahr 2018 abgeschlossen hat. Als vertraglich beauftragte Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe sind die Beschwerdeführenden zur mittelbaren Verwaltung zu zählen, der durch «Beleihung» öffentliche Aufgaben übertragen wurden.20