Das StBG ist jedoch nie eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen.18 Die Abschnitte III, VI und VII des StBG stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass andere Gesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 StBG). Das StBG ist anderen kantonalen Gesetzen zudem nicht übergeordnet. Nach der allgemein geltenden Kollisionsregel «lex specialis derogat lex generali» geht eine besondere, spezialgesetzliche Staatsbeitragsregelung dem allgemein gehaltenen StBG demnach vor. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde- führenden19 sind es demnach gerade nicht die Bestimmungen des StBG, denen «vorrangige Bedeutung» zukommt, sondern jene der Sachgesetzgebung.