2.8 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Rechte, welche die Beschwerdeführenden aus den Leistungsvereinbarungen mit der Vorinstanz geltend machen. Möchten die Beschwerdeführenden vertragliche Ansprüche durchsetzen, steht ihnen der Klageweg offen (Art. 87 Bst. b VRPG)16. Auch die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen, das Vorgehen der Vorinstanz könne sich auf die Verhandlungen über die künftigen Leistungsverträge