2.6 Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im Verlaufe des Verfahrens zur Festsetzung der Staatsbeiträge für das Jahr 2018 seine Auffassung zu den anwendbaren Rechtsgrundlagen geändert hat, können die Beschwerdeführenden in der Sache nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die GSI hat als Rechtsmittelbehörde einzig zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis rechtmässig und angemessen sind. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen würde es der GSI auch offenstehen, ein im Ergebnis richtiges Verfügungsdispositiv zu schützen, wenn sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf falsche Rechtsgrundlagen gestützt hätte (sog. Substituierung der Begründung)15.