rechtliche Grundlage für die neue Berechnungsmethode, unter Berücksichtigung früher entstandener «Überdeckungen», in Art. 15a StBG befindet. Wann und aufgrund welcher Erkenntnisse die Vorinstanz ihre Auffassung zur rechtlichen Grundlage der neuen Bemessungsmethode geändert hat, lässt sich den Vorakten nicht entnehmen. Die Schreiben der Vorinstanz vom 10. April 2018 und vom 24. August 2018 erwähnen Art. 15a StBG nicht mehr. Im Schreiben vom 10. April 2018 wird Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV13 als einschlägige Rechtsgrundlage erwähnt, im Schreiben vom 24. August 2018 zusätzlich Art. 75 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 SHG.