StBG stützt, sondern auf die einschlägigen Bestimmungen des SHG.12 Im Dispositiv der angefochtenen Verfügungen wird folgerichtig nicht die Rückforderung geleisteter Beiträge infolge «Überdeckungen im Jahr 2015» oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit den Staatsbeiträgen für das Jahr 2018 geregelt. Vielmehr wurden die Gesuche um zusätzliche Staatsbeiträge abgewiesen, womit rechtlich einzig die Rechtmässigkeit der Beitragsfestsetzung an die Erbringer von Leistungen der institutionellen Sozialhilfe gemäss Art. 74a und Art. 75 SHG zu beurteilen ist.