B.5. der angefochtenen Verfügungen). Im Dokument «Umgang mit den Überdeckungen im Behindertenbereich» vom 28. November 2017, in welchem die neue Methode für die Festlegung der Staatsbeiträge von der Vorinstanz erläutert wird, wird sogar explizit auf Art. 15a StBG als einschlägige Rechtsgrundlage für die neue Festsetzung der Leistungspreise hingewiesen. In den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 – und nur diese legen den Streitgegenstand fest – hat die Vorinstanz aber ausdrücklich festgehalten, dass sich die Abweisung der Gesuche um zusätzliche Staatsbeiträge nicht auf Art. 15a StBG stützt, sondern auf die einschlägigen Bestimmungen des SHG.12