tive» bzw. verweigernde Verfügungen, mit denen ein Begehren abgewiesen wurde, und nicht um «positive» bzw. gestaltende Verfügungen. Negative Verfügungen lassen die materielle Rechtslage unberührt, wirken also neutral; weder werden Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben noch der Bestand, der Nichtbestand oder der Umfang von Rechten und Pflichten festgestellt.10 Eine Leistungskürzung würde rechtlich vorliegen, wenn mit den Verfügungen vom 3. Januar 2019 bereits zugesicherte bzw. vertraglich festgelegte Staatsbeiträge an die Beschwerdeführenden gekürzt worden wären. Dies ist nicht der Fall.