Zwar hat auch die Vorinstanz in der elektronischen Korrespondenz mit den Beschwerdeführenden im Vorfeld zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen zuweilen den Begriff «Leistungskürzung» verwendet.9 Dies ändert aber nichts daran, dass mit den angefochtenen Verfügungen in rechtlicher Hinsicht eben keine Kürzungen angeordnet wurden, sondern Gesuche um zusätzliche Staatsbeiträge abgewiesen wurden. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich denn auch um sog. «nega- 8 Beschwerde vom 4. Februar 2019, Ziff. III.1, S. 4 9 So namentlich in den aktenkundigen E-Mails des Revisors/Controllers der Vorinstanz an die Leistungserbringer im Jahr 2017.