2.3 Wurden mit den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 keine Kürzungen verfügt, ist im vorliegenden Fall auch nicht über die Rechtmässigkeit einer Leistungspreiskürzung bzw. einer Staatsbeitragskürzung zu befinden. Die GSI hat vielmehr zu beurteilen, ob den Beschwerdeführenden bei korrekter Rechtsanwendung zusätzliche Abgeltungen bzw. höhere Leistungspreise pro Einheit zugestanden hätten als sie in den Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2018 vertraglich vereinbart wurden. Zwar hat auch die Vorinstanz in der elektronischen Korrespondenz mit den Beschwerdeführenden im Vorfeld zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen zuweilen den Begriff «Leistungskürzung» verwendet.9