Strittig ist die Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge und nicht die Kürzung von Leistungspreisen. Soweit die Beschwerdeführenden davon ausgehen sollten, bei einer Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 würden die von ihnen beantragten Beiträge bzw. Leistungspreise (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Eigenmittel) gelten, wäre diese Auffassung unzutreffend. Massgebend wären in diesem Fall einzig die unterzeichneten Leistungsvereinbarungen.