Im Ergebnis würde diesfalls eine Schlechterstellung der Leistungserbringer resultieren, was die Beschwerdeführenden nicht gewollt haben können. Das insoweit widersprüchliche Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerdeführenden dürfte mit deren Verständnis zusammenhängen, wonach am 3. Januar 2019 «Leistungspreiskürzungen» verfügt worden seien.8 Dieses Verständnis ist nach dem hiervor unter E. 2.1 Geschriebenen indessen nicht zutreffend: Strittig ist die Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge und nicht die Kürzung von Leistungspreisen.