2.2 In einem gewissen Widerspruch zu dem soeben Ausgeführten steht das Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerdeführenden, wonach die angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 aufzuheben seien. Würden die angefochtenen Verfügungen von der GSI aufgehoben, ohne gleichzeitig zusätzliche Staatsbeiträge (entsprechend dem Rechtsbegehren Nr. 2) zu gewähren, würden für die Abgeltung der von den Beschwerdeführenden erbrachten Leistungen abschliessend die in den Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2018 festgelegten Ansätze gelten. Im Ergebnis würde diesfalls eine Schlechterstellung der Leistungserbringer resultieren, was die Beschwerdeführenden nicht gewollt haben können.