Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2018 hinausgehende – Staatsbeiträge (im Wesentlichen) abgewiesen. Soweit die Gesuche der Beschwerdeführenden um zusätzliche Staatsbeiträge von der Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 teilweise gutgeheissen wurden – und damit für einen Teil der Beschwerdeführenden leicht höhere Leistungspreise pro Einheit festgesetzt wurden als in deren Leistungsvertrag für das Jahr 2018 vorgesehen ist – haben die Beschwerdeführenden keine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt. Die am 3. Januar 2019 verfügten, geringfügigen Beitragserhöhungen bzw. zusätzlichen Staatsbeiträge sind demnach ausser Streit gestellt.