Die Beschwerdeführenden erachten die für das Jahr 2018 angewendete Bemessungsmethode für die Festsetzung der ihnen zustehenden Abgeltungen (Leistungspreise pro abzugeltende Einheit) als unzulässig. Sie verlangen eine Festsetzung der Leistungspreiseinheiten ohne Berücksichtigung der bei ihnen vorhandenen Eigenmittel bzw. der im Referenzjahr 2015 erzielten «Überdeckungen». Die geltend gemachten Ansprüche auf zusätzliche Staatsbeiträge beruhen demnach auf identischen Rechtsgründen (Anspruch auf Beiträge für Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe) und auf gleichartigen Tatsachen (bei den Beschwerdeführenden vorhandene Eigenmittel bzw. «Überdeckungen» im Jahr 2015).