13 VRPG auf die Vorschriften der ZPO7, die sinngemäss zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall treten die Beschwerdeführenden als einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO i.V.m. Art. 13 VRPG auf. Eine einfache Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführenden erachten die für das Jahr 2018 angewendete Bemessungsmethode für die Festsetzung der ihnen zustehenden Abgeltungen (Leistungspreise pro abzugeltende Einheit) als unzulässig.