1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügungen vom 3. Januar 2019 zur Anfechtung der sie betreffenden Verfügung, mit der ihr Gesuch um zusätzliche Staatsbeiträge (im Wesentlichen) abgewiesen wurde, befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Zu beachten ist freilich, dass die Beschwerdeführenden nur (je) für sich selbst Rechte geltend machen können, nicht aber für andere Beschwerdeführende. Zur Befugnis mehrerer Personen, in einem Verfahren gemeinsam (eigene) Rechte geltend zu machen oder zu verteidigen, verweist Art. 13 VRPG auf die Vorschriften der ZPO7, die sinngemäss zur Anwendung gelangen.