1.1 Angefochten sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 3. Januar 2019. Diese Verfügungen sind gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar (vgl. auch Art. 10 SHG und Art. 28 StBG5). Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 4. Februar 2019 zuständig. 1.2 Über die Ablehnung (zusätzlicher) Staatsbeiträge ist durch Verfügung zu entscheiden (Art. 9 Abs. 2 StBG), auch wenn die Gewährung von Beiträgen an die Beschwerdeführenden grundsätzlich durch einen Leistungsvertrag erfolgt.6 Die Vorinstanz hat über den strittigen Anteil der Abgeltungen für